Von der Vignettenpflicht befreite Fahrzeuge
Übersicht der Fahrzeuge, die von der Vignettenpflicht befreit sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 488/2013 Z. z. sind von der Vignettenpflicht befreit:
- Fahrzeuge und Gespanne des Innenministeriums der Slowakischen Republik einschließlich der vom Innenministerium der Slowakischen Republik bestimmten Budgetorganisationen und der Polizei,
- Fahrzeuge des Verteidigungsministeriums der Slowakischen Republik (nachfolgend „Verteidigungsministerium“) einschließlich der Budgetorganisationen in dessen Zuständigkeit, die vom Verteidigungsministerium bestimmt wurden,
- Streitkräfte der Slowakischen Republik und der Organisation des Nordatlantikvertrags,
- Streitkräfte oder zivile Einheiten des entsendenden Staates zum Zweck der Erfüllung dienstlicher Pflichten,
- Grundlegende Rettungskräfte des integrierten Rettungssystems, freiwillige Feuerwehren der Gemeinden, Gemeindepolizei und das Slowakische Rote Kreuz,
- ausländische Rettungskräfte, die auf Ersuchen der staatlichen Organe der Slowakischen Republik bei Rettungsarbeiten bei außergewöhnlichen Ereignissen mitwirken oder an der Vorbereitung auf den Zivilschutz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik teilnehmen,
- Fahrzeuge eines anderen Staates bei Rettungsarbeiten bei außergewöhnlichen Ereignissen, bei humanitärer Hilfe oder bei der Vorbereitung auf den Zivilschutz außerhalb des Gebiets der Slowakischen Republik,
- Betreiber von Autobahnen und Straßen im Eigentum des Staates mit Ausnahme des Konzessionärs,
- der Justizwache,
- Fahrzeuge, die bei einer Person registriert sind, die Inhaber eines Parkausweises ist,
- Fahrzeuge, deren Betreiber eine Person ist, die das Fahrzeug zur Erbringung sozialer Dienstleistungen gemäß besonderer Vorschriften nutzt und keine soziale Dienstleistung mit Gewinnerzielungsabsicht erbringt und über dieses Fahrzeug gemäß besonderer Vorschriften abrechnet,
- Fahrzeuge, deren Betreiber eine Einrichtung des sozialrechtlichen Kinderschutzes und der sozialen Kuratela gemäß besonderer Vorschriften ist,
- ausländische Staatsangehörige, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung unter der Bedingung der Gegenseitigkeit befreit sind,
- historische Fahrzeuge,
- Fahrzeuge der Finanzverwaltung,
- Fahrzeuge des Nationalen Sicherheitsamtes,
- Fahrzeuge des Slowakischen Informationsdienstes.
Registrierung befreiter Fahrzeuge
Die Befreiung von der Vignettenpflicht gilt für Betreiber von Fahrzeugen gemäß Buchstaben e) bis g), i) bis n) nur, wenn diese Fahrzeuge im System des Vignetten-Einzugsverwalters registriert sind. Sind Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstaben e) bis g), i) bis n) nicht beim Vignetten-Einzugsverwalter registriert, obliegt dem Betreiber des Fahrzeugs und dem Fahrer die Pflicht zur Zahlung der Vignette.
Fahrzeuge oder Gespanne, die gemäß Buchstaben e) bis g), i) bis n) von der Vignettenpflicht befreit sind, werden beim Vignetten-Einzugsverwalter vor Beginn der Nutzung festgelegter Autobahnabschnitte registriert. Bei der Registrierung legt der Betreiber des Fahrzeugs Unterlagen vor, die die Person des Betreibers und den Grund der Befreiung nachweisen.
Ist die Befreiung eines Fahrzeugs oder Gespanns von der Vignettenpflicht zeitlich begrenzt, gibt der Betreiber des Fahrzeugs den Zeitraum an, für den die Befreiung gilt. Ein Inhaber eines Parkausweises kann zur gleichen Zeit nur ein Fahrzeug oder ein Gespann befreit haben.